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Last update
02.09.2010





Clan MacLaren Society of Germany

Satzung

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen Clan MacLaren Society of Germany.
Der Sitz des Vereins ist Haan, Deutschland.


2. Vereinsform

Die Clan MacLaren Society of Germany ist ein nicht eingetragener Verein.


3. Zweck

Zweck des Vereins ist die Wahrung der Geschichte und Tradition des Clan MacLaren sowie die Förderung und Pflege von Verbindungen zwischen Clan-Mitgliedern und Freunden des Clans in Deutschland, und die Suche und Integration der in Deutschland lebenden Clan Mitglieder in die Society, wie mit dem Clan Chief vereinbart.

Die Clan MacLaren Society of Germany soll freundschaftliche Verbindungen zu anderen Clan Societys in aller Welt unterhalten und bietet deren Mitgliedern und allen Mitgliedern des Clan MacLaren Unterstützung bei einem Aufenthalt in Deutschland an.

Die Clan MacLaren Society of Germany steht loyal zum Clan Chief und wird diesem, soweit möglich, jegliche nötige Hilfe und Unterstützung zukommen lassen.

Die erste verantwortliche Sprache ist Deutsch, die zweite ist Englisch.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Ziele.


4. Mitgliedschaft

Der Vorstand der Clan MacLaren Society of Germany genehmigt Anträge neuer Mitglieder. Bedingung hierfür ist in erster Linie der Nachweis der Mitgliedschaft in der schottischen Clan MacLaren Society. Anträge können auch von uns an diese weitergeleitet werden.

Mitglied werden kann ohne Rücksicht auf Herkunft, Religion oder Geschlecht, jeder, der
  • den Namen Maclaren oder eine Abwandlung davon trägt, oder deren sogenannte "Septs" (siehe Anhang)
  • durch Verwandtschaft mit dem Clan MacLaren verbunden ist
  • mit dem Clan Maclaren sympathisiert und sich für die Geschichte und Tradition des Clan Maclaren interessiert
Die Mitgliedschaft kann vom Mitglied ohne Angabe von Gründen jederzeit ohne Wahrung einer Frist gekündigt werden.

Der Vorstand kann Mitglieder, welche dem Ansehen des Clans durch ungebührliches Verhalten schaden, ohne Vorankündigung aus der Clan MacLaren Society ausschließen.


5. Beiträge

Die Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich pro Person 2,00 EUR, pro Familie 5,00 EUR und sollte einmalig oder in zwei Raten pro Jahr bezahlt werden.

Die Aufnahmegebühr für neue Mitglieder beträgt einmalig 10,00 EUR.

Die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge bedarf der Einstimmigkeit des Vorstandes.


6. Finanzierung der Society

Die Society finanziert sich den Mitgliedsbeiträgen und aus Spenden der Mitglieder und anderen Gesellschaften oder Personen.

Alle erhaltenen Gelder der Society sollen nur für Objekte der Society und für keine anderen Bestimmungen ausgegeben werden.

Der Kassierer führt hierüber genau Buch und berichtet dem Vorstand jährlich.

Eine "Gemeinnützigkeit" wird angestrebt.


7. Society Vorstand

Der Society Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten (weiterhin "Chief" genannt), dem Vorsitzenden und dem Kassierer.

Der Chief übt sein Amt auf unbestimmte Zeit aus. Er scheidet nur durch Abberufung durch den Clan Chief, Rücktritt oder Tod aus dem Amt.

Der Vorsitzende und der Kassierer werden durch den Präsidenten vorgeschlagen und werden von den Mitgliedern bestätigt. Sie können durch ein Misstrauensvotum des Chiefs und/oder der Mitglieder abgewählt werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig durch den Chief und dem Vorsitzenden oder dem Kassierer.

Ehrenpräsident ist der jeweils amtierende Clan Chief. Er hat ein Vetorecht gegenüber den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.


8. Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung findet bei Bedarf in nicht festgelegten Abständen statt.

Die Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand, den Clan Chief oder auf Antrag einzelner Mitglieder einberufen werden. Beim Antrag einzelner Mitglieder bedarf die Einberufung der Zustimmung des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.


9. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Für die Auflösung bedarf es der Zustimmung von 75% der Mitglieder und des Clan Chiefs.

Alle existierenden Werte gehen dann an die Scottish Clan MacLaren Society.


Anhang Mitgliedschaft

  • Personen, die die Namen MacLaren oder MacLauren tragen oder eine verwandte Schreibweise, oder mit diesen verwandt sind:

    Es gibt etliche historische Abstammungen von LABHRUINN, üblicherweise übersetzt als MacLAURIN, aber auch als Mac, Mc, or M': Laren, Lauren, Laurin, Laran, Leran, Claren, Cleran, Clarin, Lare, Laurie, etc.

    Ableitungen ohne Mac sind: Laurence, Laurie, Lawrence, Law, Lawrie, Lawson, Low, Lowrie, Lurie, etc.

  • Personen, die als Sept (zugehörig, zugeordnete) des Clans gelten:

    Ableitungen vom historischen PATRICK (ebenso zugehörig zum Clan Lamont, aber unterschieden warden durch Kenntnis des historischen Hintergrunds und Abstammung der Familien, wie: Paterson, Patterson, Peter, MacPatrick, MacPhate, MacPhater, MacFater, MacFeat, etc.

    Ableitungen vom Clan RUARI (ebenso zugehörig zum Clan Ranald, aber unterschieden werden durch Kenntnis des historischen Hintergrunds und Abstammung der Familien, wie: MacRory, MacRuari, MacGrory, etc.
Anmerkung: Nachkommen von Personen, die zu einer dieser beiden Gruppen gehören, konsultieren bitte vorab den Vorsitzenden der Scottish MacLaren Society zur Anerkennung der Abstammung.